FAQ

1. Wie hoch sind meine Rückerstattungsansprüche?

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Die genaue Höhe der Rückerstattungsansprüche wird von den gefahrenen Strecken, der EURO-Norm, der Achsenzahl und dem zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen LKW abhängen. Aller Wahrscheinlichkeit nach haben Mautzahler bis zum 30.09.2021 im Durchschnitt zwischen vier und sieben Prozent zu viel an Mautgebühren gezahlt.

Nach aktueller Rechtsprechung des OVG Münster können aller Wahrscheinlichkeit nach Zinsen auf den Rückerstattungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Mautzahlung verlangt werden.

2. Für welche Mautzahlungen können Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden?

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Das Angebot von eClaim gilt für Lkw-Maut, die auf deutschen Autobahnen und Bundestraßen aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit TollCollect oder einem EETS-Anbieter gezahlt wurde. Als EETS-Anbieter zugelassen sind ausschließlich Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies sowie Tolltickets. Auch wenn die Mautabrechnungen dabei über ein Abrechnungsunternehmen (zum Beispiel SVG, UTA, DKV) erfolgen, besteht dennoch immer eine Vertragsbeziehung zu Toll Collect oder einem EETS-Anbieter.

Wenn Hausfeld Rechtsanwälte LLP, im Rahmen des Angebotes von eClaim, für Sie bereits Ende 2020 tätig geworden ist, so stehen Ihnen sehr wahrscheinlich Rückerstattungsansprüche jedenfalls für Zahlungen ab 2017 zu. Wenn Hausfeld Rechtsanwälte LLP erst 2021 entsprechend für Sie tätig wurde, so stehen Ihnen sehr wahrscheinlich Rückerstattungsansprüche jedenfalls für Zahlungen seit 2018 zu.

Möglicherweise bestehen zudem Rückerstattungsansprüche für frühere Zahlungen. Diese setzt Hausfeld Rechtsanwälte LLP in Zusammenarbeit mit eClaim ebenfalls für Sie durch.

3. Habe ich ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter?

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TollCollect und die EETS-Anbieter (Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies, Tolltickets) wickeln die Mautzahlungen zwischen dem mautpflichtigen Unternehmen und dem Bund ab. Daher hat jedes Unternehmen, das selbst LKW-Maut bezahlt, ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter.

Ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter haben alle Unternehmen, die bei einem dieser Mautanbieter registriert sind. Registrierte Unternehmen haben eine Toll Collect- oder EETS-Anbieter-Benutzernummer. Diese können Sie bei Ihrem Mautanbieter erfragen.

Auch wenn Sie nicht registriert sind, können Sie ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter haben. Ein Vertragsverhältnis kommt insbesondere zustande, wenn Sie die AGB von einem dieser Mautanbieter akzeptiert haben. Dies kann auch bei einer manuellen Einbuchung einer Fahrt erfolgen. 

Zudem kann es sein, dass ein Abrechnungsunternehmen (SVG, UTA, DKV, etc.) als Vertreter in Ihrem Namen für Sie einen Vertrag mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter geschlossen hat. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihr Abrechnungsunternehmen.

4. Was ist der Unterschied zwischen einem Mautanbieter und einem Abrechnungsunternehmen?

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Jedes Unternehmen, das selbst Lkw-Maut zahlt, hat ein Vertragsverhältnis mit einem Mautanbieter (Toll Collect, Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies, Tolltickets).

Ein Vertragsverhältnis mit einem Abrechnungsunternehmen (wie SVG, UTA oder DKV) besteht hingegen nicht in jedem Fall und wenn, dann zusätzlich zum Vertragsverhältnis mit einem Mautanbieter. Denn Abrechnungsunternehmen wickeln Zahlungen zwischen dem mautpflichtigen Unternehmen und Toll Collect bzw. einem EETS-Anbieter ab.

5. Was hat es mit der Gesetzesänderung auf sich?

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Aufgrund einer Gesetzesänderung gelten für die Zeit vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 rückwirkend neue, geringere Mautsätze. Hausfeld Rechtsanwälte LLP erwirkt für Sie eine erste zeitnahe Teilauszahlung auf Ihre Rückerstattungsansprüche aufgrund dieser gesetzlichen Tarifabsenkung für den betroffenen Zeitraum.

6. Welchen Vorteil bietet eClaim, wenn das BAG die Maut ohnehin teilweise erstattet?

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Eine durch Hausfeld Rechtsanwälte LLP gemeinsam mit einem verkehrswissenschaftlichen Gutachter durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass den Mautpflichtigen zum Teil eine deutlich höhere Erstattung zustehen dürfte, als das BAG auszuzahlen bereit ist.

Die Erstattung im Rahmen der Gesetzesänderung betrifft darüber hinaus lediglich Ansprüche vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021. Für den davor liegenden Zeitraum trifft das neue Gesetz keine Regelung. eClaim bietet Ihnen daher die Finanzierung der Durchsetzung sämtlicher Ansprüche auf Erstattung der Maut im Paket an. Dabei werden Ihre gesamten Rückerstattungsansprüche – insbesondere auch die über die Gesetzesänderung hinausgehenden Ansprüche – ermittelt und diese umfassend für Sie durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass Hausfeld Rechtsanwälte LLP Ihre Erstattungsansprüche im Rahmen des Angebotes von eClaim nur umfassend als Paket, das heißt bestehend aus den Ansprüchen aus der Gesetzesänderung sowie den gegebenenfalls darüberhinausgehenden Ansprüchen, geltend machen kann.‍

7. Was muss ich tun, wenn ich meine Ansprüche aus der Gesetzesänderung („Tarifabsenkung“) schon selbstständig geltend gemacht habe?

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8. Wie geht das Verfahren weiter? Wann kann ich mit einer Auszahlung rechnen?

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Um Ihre Rechte möglichst umfassend zu wahren, verfolgt Hausfeld Rechtsanwälte LLP die Rückerstattung von rechtswidriger Lkw-Maut in gestaffelter Weise.

Für die Erstattung der sich aus der Tarifabsenkung für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 ergebenden Beträge hat Hausfeld ein Vorgehen entwickelt, nach welchem lediglich die unter Frage Nr. 9 beschriebenen Daten und Dokumente benötigt werden, um die Ansprüche aufgrund der Tarifabsenkung beim BAG beziffern und durchsetzen zu können.

Zur effizienten Übermittlung Ihrer Daten und Dokumente an das BAG hat Hausfeld einen digitalen Prozess entwickelt, um die Mauterstattungen aufgrund der Tarifabsenkung für Sie schnellstmöglich abzuwickeln. 

Bitte beachten Sie: Durch die Übermittlung von unvollständigen oder falschen Daten oder Unterlagen verzögert sich der Auszahlungsprozess. Daher bitten wir Sie, Ihre von uns aufbereiteten Daten und Rückfragen sorgfältig zu prüfen und sich zeitnah bei Auffälligkeiten zurückzumelden.

Gegenwärtig zahlt das BAG die Mauterstattungen für die Mandanten von Hausfeld aufgrund der Tarifabsenkung aus, die abzüglich der Erfolgsbeteiligung von eClaim innerhalb weniger Werktage an die entsprechenden Mandanten weitergeleitet werden. 

Bitte berücksichtigen Sie, dass das BAG aufgrund begrenzter personeller und technischer Ressourcen die Berechnungen und Auszahlungen der Mauterstattungen nur sukzessive durchführen kann. Es wird noch einige Monate dauern, bis die Auszahlungen abgeschlossen sind. 

WICHTIG: Bitte stellen Sie keinesfalls einen eigenen Mauterstattungsantrag bei dem BAG aufgrund der Tarifabsenkung. Ein weiterer Erstattungsantrag durch Ihr Unternehmen würde die Anspruchsdurchsetzung gefährden und den Auszahlungsprozess nicht beschleunigen. 

Wir informieren Sie umgehend, sobald das BAG Ihre Mauterstattungsansprüche bearbeitet hat. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen derzeit nicht vorhersagen können, wann genau das BAG Ihren Erstattungsbetrag auszahlen wird. 

Die über die Tarifabsenkung hinausgehenden Erstattungsansprüche nebst Zinsen verfolgen Ihre Anwälte für Sie natürlich weiter. Dies betrifft den Zeitraum seit Einführung der Lkw-Maut in Deutschland ab dem 1. Januar 2005 sowie den Zeitraum der Tarifabsenkung.

Zur umfassenden Klärung der Rechtslage beabsichtigen Ihre Anwälte und das BAG mehrere gerichtliche Musterverfahren durchzuführen.

9. Welche Dokumente muss ich hochladen?

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Für Zahlungen zwischen dem 28.10.2020 und dem 30.09.2021 laden Sie Ihre Belege unter „Mautzahlungen 1/2“ auf der eClaim Plattform hoch. Bitte laden Sie an dieser Stelle ausschließlich monatliche oder zweiwöchige Mautaufstellungen von Toll Collect oder einem der EETS-Anbieter (Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies, Tolltickets) hoch. Sollten Sie nicht wissen, wie Sie die erforderlichen Dokumente anfordern können, finden Sie auf der eClaim Plattform eine detaillierte Beschreibung. 

Zu beachten ist, dass die jeweilige PDF nur die monatliche oder zweiwöchige Mautaufstellung beinhalten darf. Fügen Sie dem Dokument keine weiteren Belege oder Anhänge bei. Bitte laden Sie keine Einzelfahrtennachweise (mit) hoch.

Unter den folgenden Links können Sie Musterabrechnungen von Toll Collect sowie den EETS-Anbietern herunterladen. Bitte laden Sie unter „Mautzahlungen 1/2" ausschließlich Dokumente dieser Art hoch.

-         Eine Muster-Mautaufstellung von Tolltickets ist derzeit leider nicht verfügbar.

Für Zahlungen vor dem 28.10.2020 laden Sie Ihre Belege unter „Mautzahlungen 2/2“ hoch. Für diesen Zeitraum sind auch andere Belege zulässig. Sollten Sie monatliche oder zweiwöchige Mautaufstellungen von Toll Collect oder einem EETS-Anbieter haben, bitten wir Sie, diese hochzuladen.

Bitte beachten Sie, dass fehlende oder falsche Belege Ihre Erfolgsaussichten erheblich vermindern.

10. Meine Unternehmensdaten haben sich geändert, was muss ich tun?

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Wenn Sie Ihre Angaben nach (Wieder-)Öffnung der eClaim Plattform noch nicht durch Klicken auf den „Übermitteln“-Button übermittelt haben, korrigieren Sie Ihre Unternehmensangaben bitte selbstständig auf der Plattform.

Wenn Sie Ihre Daten nach dem Übermitteln ändern wollen, wenden Sie sich bitte mit einer E-Mail unter Angabe Ihrer eClaim-Registrierungsnummer an den Kundenservice von eClaim unter service@eclaim.de.

11. Was muss ich tun, wenn mein Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder sich aufgelöst hat?

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Sofern sich Ihr Unternehmen in der Insolvenz befinden sollte, ist regelmäßig nur der Insolvenzverwalter berechtigt, die Rückerstattungsansprüche geltend zu machen. Informieren Sie im Falle der Insolvenz bitte umgehend Ihren Insolvenzverwalter über das Mautrückerstattungsverfahren und Ihre Teilnahme am Angebot von eClaim. Bitten Sie Ihren Insolvenzverwalter, eClaim und Hausfeld Rechtsanwälte LLP in dieser Sache zu kontaktieren.

Sollte sich Ihr Unternehmen zwischenzeitlich aufgelöst haben, muss im Einzelfall geklärt werden, wer der aktuelle Anspruchsinhaber der Mauterstattungsansprüche ist. Auf der eClaim Plattform finden Sie unter „Registrierungsdaten“ die Frage: „Hat sich Ihr Unternehmen seit Oktober 2020 aufgelöst oder insolvent gemeldet?“ Wählen Sie hier die auf sie zutreffende Antwort aus. Alternativ kontaktieren Sie bitte den eClaim Kundenservice unter service@eclaim.de.

12. Ich habe die Vollmacht versandt, aber keine Rückmeldung erhalten. Ist die Vollmacht angekommen?

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Die Vollmacht erreicht die Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte LLP auf dem normalen Postweg. Aufgrund des großen Interesses an der Mauterstattung erhält die Kanzlei jeden Tag eine große Anzahl von Briefen. Wir setzen uns mit Ihnen nur dann in Verbindung, wenn Ihre Vollmacht nicht oder nur fehlerhaft eingegangen sein sollte. Wenn Sie nichts von eClaim oder Hausfeld Rechtsanwälte LLP hören, können Sie davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist.

Bitte unterstützen Sie die Bearbeitung, indem Sie nur die Originalvollmacht per Post an die genannte Adresse senden und sicherstellen, dass Ihre Post eindeutig mit Ihrer eClaim-Registrierungsnummer gekennzeichnet ist.

13. Warum habe ich keinen Zugang mehr zur eClaim Plattform?

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Wenn Sie Ihr Unternehmen auf mautzurueck.de registriert haben, Ihre Angaben auf der eClaim Plattform jedoch nicht rechtzeitig bis zum 08.12.2021 übermittelt haben, können Sie nicht mehr am Angebot von eClaim teilnehmen. Ihr Link zur Plattform ist dann nicht mehr gültig.

Sollten Sie fälschlicherweise dasselbe Unternehmen mehrfach registriert haben, haben Sie für diejenige Registrierung, die Sie mithilfe des Buttons „Übermitteln“ abgeschlossen haben, weiterhin Zugriff auf die Plattform.

Warum muss ich jetzt handeln?

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Für Rückerstattungsansprüche aus 2017 droht Ende 2020 die Verjährung. Sie können dann nicht mehr durchgesetzt werden. Daher müssen schnell Maßnahmen ergriffen werden, die die Verjährung hemmen.

Wer kann Rückerstattungen geltend machen?

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Jeder, der zwischen 2017 und 2020 Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen gezahlt hat, kann Rückerstattungsansprüche geltend machen.

Wie hoch sind meine Rückerstattungsansprüche?

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Aller Wahrscheinlichkeit nach haben Mautzahler zwischen 2017 und 2020 rund vier Prozent zu viel an Mautgebühr gezahlt. Diese Beträge - möglicherweise sogar höhere - können zurückgefordert werden.

Welche Daten und Dokumente muss ich zur Verfügung stellen?

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Um Ihre Ansprüche aus 2017 bis 2020 durchsetzen zu können, benötigen wir Daten zu den Mautzahlungen und die Maut-Zahlungsbelege aus den betreffenden Jahren. Jedes mautzahlende Unternehmen ist einzeln zu registrieren, Gruppenregistrierungen sind nicht möglich. Bitte achten Sie darauf, dass die eingereichten Belege auf Ihren oder den Namen Ihrer Firma ausgestellt wurden. Etwaige Umfirmierungen und Rechtsnachfolgen müssen mit den entsprechenden Handelsregisterauszügen belegt werden. Sollte es bei der Registrierung oder der Identifizierung der relevanten Dokumente Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich gerne an uns.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

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Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist für Sie kostenfrei! Die Kosten übernehmen wir. Lediglich im Erfolgsfalle erhalten wir eine moderate Erfolgsbeteiligung.

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