FAQ

1. Wie hoch sind meine Rückerstattungsansprüche?

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Die genaue Höhe der Rückerstattungsansprüche aufgrund rechtswidrig in der Maut enthaltener Verkehrspolizeikosten wird von den gefahrenen Strecken, der EURO-Norm, der Achsenzahl und dem zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen LKW abhängen. Aller Wahrscheinlichkeit nach haben Mautzahler bis zum 30. September 2021 im Durchschnitt zwischen vier und sieben Prozent zu viel an Mautgebühren gezahlt.

Im Rahmen der Musterklagen wird geklärt, inwieweit die in der Vergangenheit erhobene Maut über die Verkehrspolizeikosten hinaus rechtswidrig ist, und daraus weitere Erstattungsansprüche folgen.

Nach aktueller Rechtsprechung des OVG Münster sind Erstattungsansprüche wegen rechtswidrig erhobener Lkw-Maut mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Mautzahlung bis zur Erstattung zu verzinsen. Ihre Anwälte von Hausfeld haben daher neben den umfassenden Mauterstattungsansprüchen auch Zinsansprüche für Sie geltend gemacht.

2. Für welche Mautzahlungen können Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden?

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Das Angebot von eClaim gilt für Lkw-Maut, die auf deutschen Autobahnen und Bundestraßen aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit TollCollect oder einem EETS-Anbieter gezahlt wurde. Als EETS-Anbieter zugelassen sind ausschließlich Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies sowie Tolltickets. Auch wenn die Mautabrechnungen dabei über ein Abrechnungsunternehmen (zum Beispiel SVG, UTA, DKV) erfolgen, besteht dennoch immer eine Vertragsbeziehung zu Toll Collect oder einem EETS-Anbieter.

Wenn Hausfeld, im Rahmen des Angebotes von eClaim, für Sie bereits Ende 2020 tätig geworden ist, so stehen Ihnen sehr wahrscheinlich Rückerstattungsansprüche jedenfalls für Zahlungen ab 2017 zu. Wenn Hausfeld erst 2021 entsprechend für Sie tätig wurde, so stehen Ihnen sehr wahrscheinlich Rückerstattungsansprüche jedenfalls für Zahlungen seit 2018 zu. 

Hausfeld prüft derzeit, ob die Maut für den anschließenden Zeitraum ab Oktober 2021 bis Ende 2022 korrekt berechnet wurde und ob es rechtliche Ansatzpunkte für weitere Mauterstattungsansprüche nebst Zinsen gibt. Außerdem überprüft Hausfeld zusammen mit einem renommierten Verkehrsökonomen das aktuelle Wegekostengutachten 2023 nebst Ergänzungen, auf deren Grundlage die Maut seit dem 1. Januar 2023 erhoben wird. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Berücksichtigung von Kosten für CO2-Emissionen („CO2-Aufschlag“) rechtmäßig ist. Soweit Ansatzpunkte für weitere Mauterstattungsansprüche bestehen, werden wir Sie rechtzeitig darüber informieren.

3. Habe ich ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter?

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TollCollect und die EETS-Anbieter (Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies, Tolltickets) wickeln die Mautzahlungen zwischen dem mautpflichtigen Unternehmen und dem Bund ab. Daher hat jedes Unternehmen, das selbst LKW-Maut bezahlt, ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter.

Ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter haben alle Unternehmen, die bei einem dieser Mautanbieter registriert sind. Registrierte Unternehmen haben eine Toll Collect- oder EETS-Anbieter-Benutzernummer. Diese können Sie bei Ihrem Mautanbieter erfragen.

Auch wenn Sie nicht registriert sind, können Sie ein Vertragsverhältnis mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter haben. Ein Vertragsverhältnis kommt insbesondere zustande, wenn Sie die AGB von einem dieser Mautanbieter akzeptiert haben. Dies kann auch bei einer manuellen Einbuchung einer Fahrt erfolgen. 

Zudem kann es sein, dass ein Abrechnungsunternehmen (SVG, UTA, DKV, etc.) als Vertreter in Ihrem Namen für Sie einen Vertrag mit Toll Collect oder einem EETS-Anbieter geschlossen hat. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihr Abrechnungsunternehmen.

4. Was ist der Unterschied zwischen einem Mautanbieter und einem Abrechnungsunternehmen?

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Jedes Unternehmen, das selbst Lkw-Maut zahlt, hat ein Vertragsverhältnis mit einem Mautanbieter (Toll Collect, Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies, Tolltickets).

Ein Vertragsverhältnis mit einem Abrechnungsunternehmen (wie SVG, UTA oder DKV) besteht hingegen nicht in jedem Fall und wenn, dann zusätzlich zum Vertragsverhältnis mit einem Mautanbieter. Denn Abrechnungsunternehmen wickeln Zahlungen zwischen dem mautpflichtigen Unternehmen und Toll Collect bzw. einem EETS-Anbieter ab.

5. Was hat es mit der Gesetzesänderung (sog. gesetzliche Tarifabsenkung) auf sich?

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Aufgrund einer Gesetzesänderung gelten für die Zeit vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 rückwirkend neue, geringere Mautsätze. Hausfeld hat inzwischen für viele tausend Mandanten die Mauterstattung aufgrund dieser gesetzlichen Tarifabsenkung mit dem BALM erfolgreich abgewickelt. Damit auch Ihr Unternehmen eine Erstattungszahlung von dem BALM erhält, prüfen Sie bitte, ob Sie bereits alle angefragten Daten und Dokumenten an uns übermittelt haben.

6. Welchen Vorteil bietet eClaim, wenn das BALM die Maut ohnehin teilweise erstattet?

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Eine durch Hausfeld gemeinsam mit einem verkehrswissenschaftlichen Gutachter durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass den Mautpflichtigen zum Teil eine deutlich höhere Erstattung zustehen dürfte, als das BALM auszuzahlen bereit ist.

Die Erstattung im Rahmen der Gesetzesänderung betrifft darüber hinaus lediglich Ansprüche vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021. Für den davor liegenden Zeitraum trifft das neue Gesetz keine Regelung. eClaim bietet Ihnen daher die Finanzierung der Durchsetzung sämtlicher Ansprüche auf Erstattung der Maut im Paket an. Dabei werden Ihre gesamten Rückerstattungsansprüche – insbesondere auch die über die Gesetzesänderung hinausgehenden Ansprüche – ermittelt und diese umfassend für Sie durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass Hausfeld Ihre Erstattungsansprüche im Rahmen des Angebotes von eClaim nur umfassend als Paket, das heißt bestehend aus den Ansprüchen aus der Gesetzesänderung sowie den gegebenenfalls darüberhinausgehenden Ansprüchen, geltend machen kann.‍

7. Warum sollte ich meine Ansprüche aufgrund der Tarifabsenkung nicht selbständig geltend machen und was muss ich tun, wenn ich bereits den Antrag beim BALM eingereicht oder Rückerstattung aufgrund der Tarifabsenkungen erhalten habe?

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Bitte stellen Sie keinesfalls einen eigenen Mauterstattungsantrag bei dem BALM aufgrund der Tarifabsenkung. Ein weiterer Erstattungsantrag durch Ihr Unternehmen würde die Anspruchsdurchsetzung gefährden und den Auszahlungsprozess nicht beschleunigen. 

Bitte melden Sie sich in diesem Fall umgehend beim eClaim Kundenserviceunter service@eclaim.de mit Ihrer Registrierungsnummer.

8. Wie geht das Verfahren weiter? Wann kann ich mit einer Auszahlung rechnen?

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Um Ihre Rechte möglichst umfassend zu wahren, verfolgt Hausfeld die Rückerstattung von rechtswidriger Lkw-Maut in gestaffelter Weise.

Erste Stufe: Durchsetzung der gesetzlichen Tarifabsenkung

Für die Erstattung der sich aus der gesetzlichen Tarifabsenkung für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 ergebenden Beträge hat Hausfeld einen digitalen Prozess entwickelt, nach dem lediglich die unter Frage Nr. 9 beschriebenen Daten und Dokumente benötigt werden, um die Ansprüche aufgrund der Tarifabsenkung bei dem BALM schnellstmöglich durchsetzen zu können.

Bitte beachten Sie: Durch die Übermittlung von unvollständigen oder falschen Daten oder Unterlagen verzögert sich der Auszahlungsprozess. Daher bitten wir Sie, Ihre von uns aufbereiteten Daten und Rückfragen sorgfältig zu prüfen und sich zeitnah bei Auffälligkeiten zurückzumelden.

Gegenwärtig zahlt das BALM die Mauterstattungen für die Mandanten von Hausfeld aufgrund der Tarifabsenkung aus, die abzüglich der Erfolgsbeteiligung von eClaim innerhalb weniger Werktage an die entsprechenden Mandanten weitergeleitet werden.

Zweite Stufe: Musterklagen zur Durchsetzung weiterer Erstattungen plus Zinsen

Die über die Tarifabsenkung hinausgehenden Erstattungsansprüche nebst Zinsen verfolgen Ihre Anwälte für Sie natürlich weiter. Dies betrifft den Zeitraum seit Einführung der Lkw-Maut in Deutschland ab dem 1. Januar 2005 sowie den Zeitraum der Tarifabsenkung.

Zur umfassenden Klärung der Erstattungsansprüche haben Ihre Anwälte im Februar 2024 bei dem Verwaltungsgericht Köln drei Musterklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.

9. Ich habe noch keine Dokumente hochgeladen. Wo und welche Dokumente muss ich hochladen?

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Sie haben von uns einen Link zur eClaim Plattform bekommen, auf der Sie uns die fehlenden Daten und Dokumente Ihres Unternehmens gesichert übermitteln können.

Für Zahlungen zwischen dem 28.10.2020 und dem 30.09.2021 laden Sie Ihre Belege unter „Mautzahlungen 1/2“ auf der eClaim Plattform hoch. Bitte laden Sie an dieser Stelle ausschließlich monatliche oder zweiwöchige Mautaufstellungen von Toll Collect oder einem der EETS-Anbieter (Axxès, Toll4Europe, Telepass, AS24 von TotalEnergies, Tolltickets) hoch. Sollten Sie nicht wissen, wie Sie die erforderlichen Dokumente anfordern können, finden Sie auf der eClaim Plattform eine detaillierte Beschreibung.

Zu beachten ist, dass die jeweilige PDF nur die monatliche oder zweiwöchige Mautaufstellung beinhalten darf. Fügen Sie dem Dokument keine weiteren Belege oder Anhänge bei. Bitte laden Sie keine Einzelfahrtennachweise (mit) hoch.

Unter den folgenden Links können Sie Musterabrechnungen von Toll Collect sowie den EETS-Anbietern herunterladen. Bitte laden Sie unter „Mautzahlungen 1/2" ausschließlich Dokumente dieser Art hoch.

Eine Muster-Mautaufstellung von Tolltickets ist derzeit leider nicht verfügbar.

Für Zahlungen vor dem 28.10.2020 laden Sie Ihre Belege unter „Mautzahlungen 2/2“ hoch. Für diesen Zeitraum sind auch andere Belege zulässig. Sollten Sie monatliche oder zweiwöchige Mautaufstellungen von Toll Collect oder einem EETS-Anbieter haben, bitten wir Sie, diese hochzuladen.

Bitte beachten Sie, dass fehlende oder falsche Belege Ihre Erfolgsaussichten erheblich vermindern.

10. Meine Unternehmensdaten haben sich geändert, was muss ich tun?

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11. Was muss ich tun, wenn mein Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder sich aufgelöst hat?

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Sofern sich Ihr Unternehmen in der Insolvenz befinden sollte, ist regelmäßig nur der Insolvenzverwalter berechtigt, die Rückerstattungsansprüche geltend zu machen. Informieren Sie im Falle der Insolvenz bitte umgehend Ihren Insolvenzverwalter über das Mautrückerstattungsverfahren und Ihre Teilnahme am Angebot von eClaim. Bitten Sie Ihren Insolvenzverwalter, Hausfeld in dieser Sache unter toll-refund@hausfeld.com unter Angabe Ihrer eClaim Registrierungsnummer zu kontaktieren.

Sollte sich Ihr Unternehmen zwischenzeitlich aufgelöst haben, muss im Einzelfall geklärt werden, wer der aktuelle Anspruchsinhaber der Mauterstattungsansprüche ist. Kontaktieren Sie bitte Hausfeld in dieser Sache unter der Angabe Ihrer eClaim-Registrierungsnummer unter toll-refund@hausfeld.com.

12. Ich habe die Vollmacht versandt, aber keine Rückmeldung erhalten. Ist die Vollmacht angekommen?

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Die Vollmacht erreicht die Kanzlei Hausfeld auf dem normalen Postweg. Wir setzen uns mit Ihnen nur dann in Verbindung, wenn Ihre Vollmacht nicht oder nur fehlerhaft eingegangen sein sollte. Wenn Sie nichts von eClaim oder Hausfeld hören, können Sie davonausgehen, dass alles in Ordnung ist.

Bitte unterstützen Sie die Bearbeitung, indem Sie nur die Originalvollmacht per Post an Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Walter‑Benjamin‑Platz 6, 10629 Berlin senden und sicherstellen, dass Ihre Post eindeutig mit Ihrer eClaim-Registrierungsnummer gekennzeichnet ist.

13. Warum ich habe keinen Zugang mehr zur eClaim Plattform bzw. was soll ich tun, wenn ich meine Zugangsdaten verloren habe?

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Wenn Sie sich auf der eClaim Plattform nicht einloggen können oder Ihre Zugangsdaten verloren haben, kontaktieren Sie bitte unter der Angabe Ihrer eClaim-Registrierungsnummer den eClaim Kundenservice unter service@eclaim.de.

14. Warum muss ich meine Mautaufstellung, Fahrzeugscheine bzw. Fahrzeugbriefe der Lkw aufbewahren?

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Zur Durchsetzung der Mauterstattungsansprüche Ihres Unternehmens aufgrund der Tarifabsenkung und nach erfolgreichem Abschluss der Musterklagen benötigen Ihre Rechtsanwälte die Unterlagen, die sämtliche Mautzahlungen Ihres Unternehmens belegen.

Da erst nach Abschluss der Musterklagen feststeht, für welche Zeiträume seit Einführung der Lkw-Maut am 1. Januar 2005 Mauterstattungsansprüche bestehen und dementsprechend Nachweise über geleistete Mautzahlungen erforderlich sind, raten wir dazu, alle nachfolgend aufgeführten Unterlagen dauerhaft zu sichern und aufzubewahren, sofern Ihnen diese vorliegen oder Sie diese beschaffen können.

Folgende Unterlagen werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2021 benötigt:

1. Alle Mautaufstellungen und Rechnungen, die Mautzahlungen Ihres Unternehmensbelegen (siehe dazu mehr unter Frage 9).

2. Soweit Mautaufstellungen fehlen: Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. II (Fahrzeugscheine bzw. -briefe) der Lkw.

Bitte bewahren Sie diese Unterlagen vorsorglich auch für den Zeitraum ab Oktober 2021 dauerhaft auf.

Hausfeld prüft derzeit, ob die in dieser Zeit erhobene Maut korrekt berechnet wurde und ob möglicherweise weitere Erstattungsansprüche bestehen.

WICHTIG:

  • Mautaufstellungen sind oft nur zeitlich begrenzt bei Mautanbietern oder Abrechnungsunternehmen verfügbar. Bitte prüfen Sie daher schnellstmöglich, ob Ihnen bereits alle Aufstellungen vorliegen und fordern Sie fehlende Aufstellungen unverzüglich bei Ihrem Anbieter an.
  • Bitte archivieren Sie alle oben genannten Dokumente (möglichst inklusive Einzelfahrtennachweise) dauerhaft, da die Musterklagen    einige Jahre dauern können.
  • Bitte senden Sie uns die Dokumente erst nach entsprechender Aufforderung zu.

Warum muss ich jetzt handeln?

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Für Rückerstattungsansprüche aus 2017 droht Ende 2020 die Verjährung. Sie können dann nicht mehr durchgesetzt werden. Daher müssen schnell Maßnahmen ergriffen werden, die die Verjährung hemmen.

Wer kann Rückerstattungen geltend machen?

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Jeder, der zwischen 2017 und 2020 Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen gezahlt hat, kann Rückerstattungsansprüche geltend machen.

Wie hoch sind meine Rückerstattungsansprüche?

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Aller Wahrscheinlichkeit nach haben Mautzahler zwischen 2017 und 2020 rund vier Prozent zu viel an Mautgebühr gezahlt. Diese Beträge - möglicherweise sogar höhere - können zurückgefordert werden.

Welche Daten und Dokumente muss ich zur Verfügung stellen?

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Um Ihre Ansprüche aus 2017 bis 2020 durchsetzen zu können, benötigen wir Daten zu den Mautzahlungen und die Maut-Zahlungsbelege aus den betreffenden Jahren. Jedes mautzahlende Unternehmen ist einzeln zu registrieren, Gruppenregistrierungen sind nicht möglich. Bitte achten Sie darauf, dass die eingereichten Belege auf Ihren oder den Namen Ihrer Firma ausgestellt wurden. Etwaige Umfirmierungen und Rechtsnachfolgen müssen mit den entsprechenden Handelsregisterauszügen belegt werden. Sollte es bei der Registrierung oder der Identifizierung der relevanten Dokumente Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich gerne an uns.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

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Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist für Sie kostenfrei! Die Kosten übernehmen wir. Lediglich im Erfolgsfalle erhalten wir eine moderate Erfolgsbeteiligung.

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